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BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

[ Auszug: Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkun ... ]